Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Bei Eigenachsüberführungen mit angemeldeten Fahrzeugen, muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVZO die Benutzung im Straßenverkehr unzulässig machen.
2. Wird die geplante Überführung nach Ankunft des Überführers storniert, so wird die komplette Pauschale berechnet. Alle anderen Stornierungen, die bis zu 3 Stunden vor Abfahrt zur Übernahme des Fahrzeuges eingehen, sind kostenlos.
3. Der Kunde bzw. der Auftraggeber ist für die erforderlichen Begleitpapiere (z.B. Fahrzeugschein, Versicherungsbestätigung etc.) verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund fehlender Unterlagen entstehen. Ferner haftet der Kunde bzw. der Auftraggeber für alle Kosten (z.B. Buß- u. Verwarngelder, Abschlepp- u. Bergungskosten etc.), die auf einen unzureichend verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zurückzuführen sind, welcher nicht offensichtlich und nicht erkennbar war.
4. Wenn der Kunde bzw. der Auftraggeber ein zugelassenes Fahrzeug zur Überführung bereitstellt, so ist dieses nur soweit versichert, wie die Kraftfahrzeugversicherung vorhanden ist. Sofern der Überführer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, haftet der Kunde bzw. der Auftraggeber für alle eventuellen Restschäden. Anderenfalls tritt die Haftpflicht-, Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung des zu überführenden Fahrzeuges ein. Eine zwischen dem Versicherungsgeber und dem Kunden bzw. dem Auftraggeber vereinbarte Selbstbeteiligung trägt der Kunde bzw. der Auftraggeber in vollem Umfang, sofern der Überführer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
5. Treten während der Überführung technische Mängel am Fahrzeug auf oder werden solche von Behörden beanstandet, muss der Überführer mit dem Kunden bzw. des Auftraggebers Kontakt aufnehmen um diese eventuell auf Kosten des Kunden bzw. Auftraggebers beheben zu lassen. Ist bei einem Mangel der Kunde bzw. der Auftraggeber nicht erreichbar, ist der Überführer berechtigt, das Fahrzeug an einen sicheren Abstellplatz zu bringen bzw. bringen zu lassen und die Kosten bis zum Abstellplatz zu berechnen.
6. Der Überführer ist verpflichtet, bei allen besonderen Maßnahmen - innerhalb eines zumutbaren Rahmens - Rücksprache mit dem Kunden bzw. dem Auftraggeber zu halten.
7. Die Überprüfung des Überführers über den Zustand des zu überführenden Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass eventuelle Kontrollen ohne Beanstandungen passiert werden können und entbindet den Kunden bzw. den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
8. Der Überführer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung für Schäden, bei denen Mängel am Fahrzeug mit ursächlich waren, ist ausgeschlossen. Bei Anlieferung nach den am Betrieb ausgewiesenen Öffnungszeiten oder in der Nacht, haftet der Kunde bzw. der Auftraggeber mit Beginn der Fahrzeugabstellung für alle entstandenen Schäden. Ansprüche sind bis 12.00 Uhr des auf den Abstelltag folgenden Werktages geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeglicher Haftungsanspruch gegenüber dem Überführer. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden oder wenn vom Einlieferer auf eine Protokollierung verzichtet wird. Für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Verkehrsstaus, Streiks, Witterungseinflüssen etc.) ist die Haftung ebenfalls ausgeschlossen.
9. Angebotserstellung ist kostenlos und stets freibleibend. Der Kunde bzw. der Auftraggeber erhält vom Überführer grundsätzlich eine schriftliche Auftragsbestätigung; ein Vertrag tritt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung in Kraft. Rechnungen sind ohne Abzüge nach Rechnungserhalt zu begleichen.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder sollten die AGB eine ausfüllbedürftige Lücke enthalten, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.